Die Ladesäulenverordnung AFIR
Die öffentliche Zugänglichkeit von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge stellt eine grundlegende Voraussetzung für die flächendeckende Etablierung der Elektromobilität dar. Die AFIR fordert ab dem 13. April 2024 die Möglichkeit eines punktuellen Aufladens bei Ladepunkten, also die Möglichkeit für den Nutzer ohne vorherigen Stromvertrag laden und bezahlen zu können. Die AFIR richtet ihren Fokus dabei nur auf öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ohne individuelle Beschränkungen für einen breiten Personenkreis zugänglich sind.
Zentrale Kriterien und Merkmale gemäß der AFIR
Öffentlich: Unbeschränkter Zugang ohne individuelle Kennzeichnung.
Ein Ladepunkt gilt als öffentlich zugänglich, wenn der dazugehörige Parkplatz ohne spezifische Kennzeichnungen oder Beschilderungen für einen allgemeinen Personenkreis befahrbar ist. Dies schließt Ladepunkte an Straßenrändern oder auf Parkplätzen ohne Schranken und Schilder ein.
Nicht öffentlich: Deutliche Beschränkung durch Kennzeichnung oder Beschilderung.
Ein Ladepunkt ist hingegen nicht öffentlich, wenn der Betreiber durch sichtbare Kennzeichnungen oder Beschilderungen deutlich macht, dass die Nutzung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Beispiele hierfür sind Hinweise wie "Parken nur für..." oder ähnliche, die eine spezifische Nutzung vorgeben. Achtung: Nicht ausreichend ist „Parken nur für Kunden“, denn „Kunde“ ist zu allgemein und unbestimmt.
Eine Schranke oder Anmeldung allein ist keine Beschränkung
Die AFIR berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit eines Ladepunktes nicht allein durch Anmeldung oder Registrierung beeinflusst wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der primäre Geschäftszweck des Parkplatzes darauf ausgerichtet ist, einen breiten Personenkreis ohne individuelle Beschränkungen zu bedienen.
Pflicht zum punktuellen Laden an öffentlichen Ladesäulen:
Was Betreiber über die gesetzlichen Änderungen 2024 wissen müssen
Betreiber von E-Ladesäulen stehen vor einer wichtigen Änderung: Ab 13. April 2024 ist europaweit die punktuelle Kredit- oder Debitkartenzahlung an neu errichteten öffentlichen Ladesäulen Pflicht.
Für wen gelten die kommenden neuen Regelungen?
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen in Europa müssen seit dem 13. April 2024 auf die neuen Vorgaben achten und ein punktuelles Laden - auch Ad-hoc-Laden - mit einem "weit verbreiteten Zahlungsinstrument" ermöglichen. Das ist laut AFIR bei Debit- und Kreditkarten der Fall. Möglich sind verschiedene technische Umsetzungen.
Die Pflicht zur Installation von Kartenterminals betrifft neu errichtete DC-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr. Bei einer geringeren Ladeleistung (z. B. bei AC-Ladepunkten) bleiben alternative, sichere Zahlungsmethoden zulässig. Es muss nicht zwingend ein konkretes Gerät "Kartenterminal" verbaut werden.
Grundsätzlich gilt: Mehrere Ladepunkte an einem Standort dürfen auch von einem zentralen Bezahlterminal angesteuert werden. Das reduziert vor allem bei größeren Parkplätzen oder Ladeparks die Investitions- und Betriebskosten.
Wie sehen mögliche Lösungen aus?
1. Nutzung eines Kartenlesegerätes (Kreditkartenterminal)
Eine weitere und naheliegende Lösung ist die Integration und die Nutzung eines entsprechenden Kartenlesegerätes (Kartenterminal). Die Bezahlung eines Ladevorgangs erfolgt dann zum Beispiel bequem und kontaktlos über die in der Debit- oder Kreditkarte integrierte NFC-Technik oder über eine entsprechende Zahl-Funktion – Apple Pay, Google Pay etc. – im Smartphone.
Wichtig ist hierbei:
Auch diese Bezahlung muss gemäß PSD 2 sicher umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das NFC-basierte Bezahlen. Die AFIR schafft keine Ausnahme von der PSD 2. Ob das Vorhandensein eines PIN-Pads erforderlich ist, hängt von dem Zahlungsinstrument ab, das für den Zahlungsvorgang verwendet wird, und den dafür geltenden Authentifizierungsanforderungen für die Verbraucher.
Fazit: Eine Lösung ohne ein Pin-Pad bleibt also riskant.
2. Webbasierte ad-hoc-Bezahlvorgänge
Für Ladepunkte mit einer Ladeleistung kleiner als 50 kW muss ein sicherer Ad-hoc-Bezahlvorgang umgesetzt werden. Auch QR-Code-Lösungen bleiben unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Nach dem Scan des Codes mit dem Smartphone wird der Nutzer zu einer entsprechenden Preisanzeige und Bezahlung der Ladung weitergeleitet.
Wichtig dabei ist: Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Lesbarkeit des QR-Codes und die Sicherheit des Zahlungsvorgangs gegeben sind.
Wie werden die Vorgaben in der Praxis umgesetzt?
Lesbarkeit
Ein Ladeinfrastrukturbetreiber muss regelmäßig seine in Verwendung befindlichen Produkte auf Vandalismus und Veränderungen prüfen. Insbesondere sollte der Betreiber bei den Kontrollen darauf achten, dass die Codes nicht überklebt oder manipuliert werden. Ein QR-Code, welcher vandalismussicher angebracht wird kann hier zur Manipulationssicherheit beitragen.
Praxistipp: Im Feld haben sich sog. „Doming-Aufkleber“ bewährt. Diese sind den klassischen flachen Aufklebern vorzuziehen. Der QR-Code-Druck ist unter der Domingmasse „versteckt“ und somit wirken sich Kratzer etc. nicht auf den Druck aus. Ein Übermalen oder Überkleben wird für den Betreiber und den Nutzer so ebenfalls sofort ersichtlich.
Sicherheit des Zahlungsvorgangs
Die Webseite muss entsprechend gestaltet sein und ein sicheres Bezahlverfahren einsetzen. Dies wird in der Praxis durch die Nutzung der entsprechenden Lösung in Zusammenarbeit mit dem Backendanbieter realisiert.
Wichtig:
- die angebotenen Bezahlverfahren sind international gültig
- die Bezahlverfahren sind allesamt für E-Commerce geeignet und gesichert. Diese Verfahren beruhen auf den Banken-Standards und Sicherheitsmechanismen.
- bei den meisten Smartphones ist die Autorisierung des Bezahlmittels über die Tastensperre bzw. Gesichtserkennungsfunktionen (z.B. Face-ID) gesichert.
- Sichere Bezahlung nach Payment-Service-Directive II (PSD2) muss eingehalten werden.
Rechtlicher Hintergrund
Der Artikel 5 Absatz 1 und 2 lit. c) der AFIR erlaubt für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von unter 50 kW alternative Zahlungslösungen anstelle von Bezahlterminals, vorausgesetzt, dass ein sicherer Zahlungsvorgang gewährleistet ist.
Der Betreiber muss elektronische Zahlungen über Geräte akzeptieren, die eine Internetverbindung nutzen und sichere Zahlungsvorgänge ermöglichen. Dazu gehören alle Geräte, die diese Anforderungen erfüllen, einschließlich derjenigen, die in die Ladestation eingebaut sind, sowie mobile Geräte des Endbenutzers. Ein QR-Code, der den Nutzer auf eine Website leitet, über die sichere Zahlungsvorgänge per Mobiltelefon durchgeführt werden sind erlaubt.
Der Zahlungsvorgang muss entsprechend der Payment Service Directive II (PSD 2) durchgeführt werden.
Keine Nachrüstpflicht für AC-Ladepunkte!
Für Ladestationen mit einer Ladeleistung kleiner als 50 kW besteht keine Nachrüstpflicht!Bis zum 1. Januar 2027 muss es bei bestehenden DC-Ladepunkten entlang der europäischen TEN-T Verkehrsachsen möglich sein, ad-hoc mit Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Es handelt sich für DC-Ladepunkte also um eine Nachrüstpflicht.
Gibt es weitere gesetzliche Anforderungen zum Ad-hoc-Laden?
Ladesäulenbetreiber müssen neben der Ad-hoc-Bezahlmöglichkeit auch weitere Vorgaben der Ladesäulenverordnung (nur in Deutschland) und der Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) beachten. Dazu zählen unter anderem auch die transparente Preisanzeige. Die AFIR gibt vor: Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung ab 50 kW muss die Tarifanzeige am Ladepunkt erfolgen.
Bei Ladestationen mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW müssen die Informationen den E-Autofahrern klar und leicht zur Verfügung gestellt werden. Die technische Umsetzung lässt daher auch hier mehr Spielraum zu. So kann der E-Autofahrer schon im Voraus abschätzen, was der Ladevorgang kosten wird.
Quelle: MENNEKES