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Die Lade­säulen­verordnung AFIR

Die öffentliche Zugänglichkeit von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge stellt eine grundlegende Voraussetzung für die flächendeckende Etablierung der Elektromobilität dar. Die AFIR fordert ab dem 13. April 2024 die Möglichkeit eines punktuellen Aufladens bei Ladepunkten, also die Möglichkeit für den Nutzer ohne vorherigen Stromvertrag laden und bezahlen zu können. Die AFIR richtet ihren Fokus dabei nur auf öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ohne individuelle Beschränkungen für einen breiten Personenkreis zugänglich sind.

Bildquelle: MENNEKES

Zentrale Kriterien und Merkmale gemäß der AFIR

Öffentlich: Unbeschränkter Zugang ohne individuelle Kennzeichnung.

Ein Ladepunkt gilt als öffentlich zugänglich, wenn der dazugehörige Parkplatz ohne spezifische Kennzeichnungen oder Beschilderungen für einen allgemeinen Personenkreis befahrbar ist. Dies schließt Ladepunkte an Straßenrändern oder auf Parkplätzen ohne Schranken und Schilder ein.

Nicht öffentlich: Deutliche Beschränkung durch Kennzeichnung oder Beschilderung.

Ein Ladepunkt ist hingegen nicht öffentlich, wenn der Betreiber durch sichtbare Kennzeichnungen oder Beschilderungen deutlich macht, dass die Nutzung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Beispiele hierfür sind Hinweise wie "Parken nur für..." oder ähnliche, die eine spezifische Nutzung vorgeben. Achtung: Nicht ausreichend ist „Parken nur für Kunden“, denn „Kunde“ ist zu allgemein und unbestimmt.

Eine Schranke oder Anmeldung allein ist keine Beschränkung

Die AFIR berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit eines Ladepunktes nicht allein durch Anmeldung oder Registrierung beeinflusst wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der primäre Geschäftszweck des Parkplatzes darauf ausgerichtet ist, einen breiten Personenkreis ohne individuelle Beschränkungen zu bedienen.

Pflicht zum punktuellen Laden an öffentlichen Ladesäulen:

Was Betreiber über die gesetzlichen Änderungen 2024 wissen müssen

Betreiber von E-Ladesäulen stehen vor einer wichtigen Änderung: Ab 13. April 2024 ist europaweit die punktuelle Kredit- oder Debitkartenzahlung an neu errichteten öffentlichen Ladesäulen Pflicht.

Für wen gelten die kommenden neuen Regelungen?

Be­trei­ber öf­fent­lich zu­gäng­li­cher La­de­säu­len in Eu­ro­pa müs­sen seit dem 13. April 2024 auf die neu­en Vor­ga­ben ach­ten und ein punk­tu­el­les La­den - auch Ad-hoc-La­den - mit ei­nem "weit ver­brei­te­ten Zah­lungs­in­stru­ment" er­mög­li­chen. Das ist laut AFIR bei De­bit- und Kre­dit­kar­ten der Fall. Mög­lich sind ver­schie­de­ne tech­ni­sche Um­set­zun­gen.

Die Pflicht zur In­stal­la­ti­on von Kar­ten­ter­mi­nals be­trifft neu er­rich­te­te DC-La­de­säu­len mit ei­ner La­de­leis­tung von 50 kW oder mehr. Bei ei­ner ge­rin­ge­ren La­de­leis­tung (z. B. bei AC-La­de­punk­ten) blei­ben al­ter­na­ti­ve, si­che­re Zah­lungs­me­tho­den zu­läs­sig. Es muss nicht zwin­gend ein kon­kre­tes Ge­rät "Kar­ten­ter­mi­nal" ver­baut wer­den.

Grundsätzlich gilt: Mehrere Ladepunkte an einem Standort dürfen auch von einem zentralen Bezahlterminal angesteuert werden. Das reduziert vor allem bei größeren Parkplätzen oder Ladeparks die Investitions- und Betriebskosten.

Wie sehen mögliche Lösungen aus?

1. Nutzung eines Karten­lese­gerätes (Kredit­karten­terminal)

Eine weitere und naheliegende Lösung ist die Inte­gration und die Nut­zung eines ent­sprechenden Karten­lese­gerätes (Karten­terminal). Die Bezah­lung eines Lade­vor­gangs erfolgt dann zum Bei­spiel bequem und kontakt­los über die in der Debit- oder Kredit­karte inte­grierte NFC-Technik oder über eine ent­sprechende Zahl-Funktion – Apple Pay, Google Pay etc. – im Smart­phone.

Wichtig ist hierbei:
Auch diese Bezahlung muss gemäß PSD 2 sicher um­gesetzt werden. Dies gilt ins­beson­dere für das NFC-basierte Bezah­len. Die AFIR schafft keine Aus­nahme von der PSD 2. Ob das Vor­handen­sein eines PIN-Pads erforder­lich ist, hängt von dem Zahlungs­ins­trument ab, das für den Zah­lungs­vor­gang ver­wendet wird, und den dafür gel­tenden Authen­tifi­zierungs­an­forderun­gen für die Ver­braucher.

Fazit: Eine Lösung ohne ein Pin-Pad bleibt also riskant.

2. Webbasierte ad-hoc-Bezahlvorgänge

Für Ladepunkte mit einer Lade­leistung kleiner als 50 kW muss ein sicherer Ad-hoc-Bezahl­vor­gang um­gesetzt werden. Auch QR-Code-Lösungen bleiben unter gewis­sen Voraus­setzungen erlaubt. Nach dem Scan des Codes mit dem Smart­phone wird der Nutzer zu einer ent­sprechen­den Preis­anzeige und Bezah­lung der Ladung weiter­geleitet.

Wichtig dabei ist: Der Betreiber muss gewähr­leisten, dass die Les­bar­keit des QR-Codes und die Sicher­heit des Zahlungs­vor­gangs gegeben sind.

Quelle: MENNEKES
Quelle: MENNEKES
Quelle: MENNEKES
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Wie werden die Vorgaben in der Praxis umgesetzt?

Lesbarkeit

Ein Lad­ein­fra­struk­tur­be­trei­ber muss re­gel­mä­ßig sei­ne in Ver­wen­dung be­find­li­chen Pro­duk­te auf Van­da­lis­mus und Ver­än­de­run­gen prü­fen. Ins­be­son­de­re soll­te der Be­trei­ber bei den Kon­trol­len dar­auf ach­ten, dass die Codes nicht über­klebt oder ma­ni­pu­liert wer­den. Ein QR-Code, wel­cher van­da­lis­mus­si­cher an­ge­bracht wird kann hier zur Ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher­heit bei­tra­gen.

Pra­xis­tipp: Im Feld ha­ben sich sog. „Do­m­ing-Auf­kle­ber“ be­währt. Die­se sind den klas­si­schen fla­chen Auf­kle­bern vor­zu­zie­hen. Der QR-Code-Druck ist un­ter der Do­m­ing­mas­se „ver­steckt“ und so­mit wir­ken sich Krat­zer etc. nicht auf den Druck aus. Ein Über­ma­len oder Über­kle­ben wird für den Be­trei­ber und den Nut­zer so eben­falls so­fort er­sicht­lich.

Sicherheit des Zahlungsvorgangs

Die Webseite muss entsprechend gestaltet sein und ein sicheres Bezahl­ver­fahren ein­setzen. Dies wird in der Praxis durch die Nut­zung der ent­sprechenden Lösung in Zusammen­arbeit mit dem Back­end­anbieter realisiert.

Wichtig:

  • die angebotenen Bezahl­verfahren sind inter­national gültig
  • die Bezahlverfahren sind alle­samt für E-Commerce geeig­net und gesichert. Diese Ver­fahren beruhen auf den Ban­ken-Standards und Sicher­heits­mechanis­men.
  • bei den meisten Smart­phones ist die Auto­risierung des Bezahl­mittels über die Tasten­sperre bzw. Gesichts­erken­nungs­funk­tionen (z.B. Face-ID) gesichert.
  • Sichere Bezahlung nach Payment-Service-Directive II (PSD2) muss ein­gehalten werden.

Rechtlicher Hintergrund

Der Artikel 5 Absatz 1 und 2 lit. c) der AFIR erlaubt für Lade­punkte mit einer Lade­leistung von unter 50 kW alter­native Zahlungs­lösungen anstelle von Bezahl­terminals, voraus­gesetzt, dass ein sicherer Zah­lungs­vorgang gewähr­leistet ist.

Der Betreiber muss elek­tronische Zah­lungen über Geräte ak­zeptieren, die eine Internet­ver­bin­dung nutzen und sichere Zah­lungs­vor­gänge er­mög­lichen. Dazu gehören alle Geräte, die diese An­for­derun­gen erfüllen, ein­schließ­lich der­jenigen, die in die Lade­station ein­gebaut sind, so­wie mo­bile Geräte des End­benut­zers. Ein QR-Code, der den Nut­zer auf eine Web­site leitet, über die sichere Zah­lungs­vor­gänge per Mobil­telefon durch­geführt werden sind erlaubt.

Der Zahlungsvorgang muss ent­sprechend der Payment Service Directive II (PSD 2) durch­geführt werden.

Keine Nachrüstpflicht für AC-Ladepunkte!

Für Ladestationen mit einer Ladeleistung kleiner als 50 kW besteht keine Nachrüstpflicht!Bis zum 1. Januar 2027 muss es bei bestehenden DC-Ladepunkten entlang der europäischen TEN-T Verkehrsachsen möglich sein, ad-hoc mit Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Es handelt sich für DC-Ladepunkte also um eine Nachrüstpflicht.

Gibt es weitere gesetzliche Anforderungen zum Ad-hoc-Laden?

Ladesäulenbetreiber müssen neben der Ad-hoc-Bezahlmöglichkeit auch weitere Vorgaben der Ladesäulenverordnung (nur in Deutschland) und der Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) beachten. Dazu zählen unter anderem auch die transparente Preisanzeige. Die AFIR gibt vor: Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung ab 50 kW muss die Tarifanzeige am Ladepunkt erfolgen.

Bei Ladestationen mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW müssen die Informationen den E-Autofahrern klar und leicht zur Verfügung gestellt werden. Die technische Umsetzung lässt daher auch hier mehr Spielraum zu. So kann der E-Autofahrer schon im Voraus abschätzen, was der Ladevorgang kosten wird.

Quelle: MENNEKES

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